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GesRZ 2, Mai 2017, Seite 75

Firmenbucheintragung als gewerbliche Tätigkeit

Nikolaus Arnold

„Entbürokratisierung und Deregulierung sind zentrale Anliegen der Bundesregierung und eine fortwährende Aufgabe der Politik“ (ErlRV 1457 BlgNR 25. GP, 1). Seit Jahren wird ua auch über eine Deregulierung der GewO 1994 diskutiert. Selbst dort, wo Bewegung zu vermerken ist, wird manche gut gemeinte Erleichterung in der Praxis mitunter zum Hemmschuh. So bringt etwa eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe schon aufgrund der notwendigerweise gegebenen Unvollständigkeit für den Anmelder nur dann eine Erleichterung, wenn sich seine Tätigkeit exakt in einem der vorgegebenen Wortlaute wiederfindet bzw wenn Gewerbebehörden in der Praxis nicht darauf bestehen (würden), dass ausschließlich darin angeführte freie Gewerbe angemeldet werden dürfen.

Die jüngere VwGH-Judikatur zur gewerberechtlichen Relevanz der Eintragung des Geschäftszweiges im Firmenbuch stellt so manche Gesellschaft vor zusätzliche Probleme.

Man nehme das Beispiel einer GmbH: Nach § 4 Abs 1 Z 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag zwingend den „Gegenstand des Unternehmens“ enthalten. Der Unternehmensgegenstand sollte einerseits so genau gefasst werden, dass er zu einer hinreichenden Definition geeignet ist, andererseits aber auch nicht zu eng gefass...

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