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Seite 7 der Einkommensteuererklärung
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Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 und § 35 EStG; Kennzahlen 730 bis 735)
Angaben zur Berücksichtigung außergewöhnlichen Belastungen für
Sie selbst oder jene von Ehegatten sind in der Einkommensteuererklärung,
Kinder sind in einem eigenen Formular L 1k (abgedruckt auf Seite 229 f.) geltend zu machen.
Als außergewöhnliche Belastung kommen unter anderem in Betracht: auswärtige Berufsausbildung (z. B. Studium) von Kindern, Kinderbetreuungskosten, eigene Krankheitskosten (Kennzahl 730) oder von Ihnen getragene Krankheitskosten von Angehörigen, z. B. Kosten für ärztliche Behandlung, Entbindungskosten, Krankenhaus, erhöhte Kosten einer Haushaltshilfe wegen Pflegebedürftigkeit, Pflegerin (z. B. „24-Stunden- Pflege“), Medikamente, Rezeptgebühren, Spital, Kuraufenthalt, Heilbehelfe, Zahnbehandlungskosten, Zahn- oder Beinprothesen, Hörapparate, Brillen, Hörbrillen, Selbstbehalte, erhöhte Verpflegungskosten bei Diabetes und anderen Leiden, Unterbringung der unterhaltsberechtigten oder mittellosen Eltern in einem Alters- oder Pflegeheim, alles abzüglich Vergütungen der Krankenkasse oder Krankenversicherung) und Aufwendungen als Folge unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse (Behebung von Sturmschäden im privaten Bereich; ...