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Seite 2 der Einkommensteuererklärung
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Alleinverdienerabsetzbetrag
Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen, wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte waren.
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beanspruchen, brauchen Sie diese Angaben nicht zu machen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 2011 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten oder wenn Sie in einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielte. Für Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG (Angehörige von EU- bzw. EWR-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht erforderlich.
S. 177Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ab 2011 nur mehr Paaren mit mindestens einem Kind zu. Zu dieser Änderung siehe den Artikel von Anton Baldauf in SWK-Heft 2/2011, T 23. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann auch dan...