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GesRZ 3, Juni 2016, Seite 176

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016

Am wurde das Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016), BGBl I 2016/43, im Nationalrat beschlossen. Das APRÄG 2016 schafft neben dem APAG die innerstaatlichen Voraussetzungen und gesetzlichen Änderungen, die durch die geänderten Abschlussprüfungsrichtlinie und die Abschlussprüfungsverordnung notwendig wurden, um Unvereinbarkeiten zu vermeiden. Durch die unternehmensrechtlichen Bestimmungen soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers weiter gestärkt werden. Zudem kommt es zu Ergänzungen im Aktien- und GmbH-Recht betreffend die Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat (§ 92 Abs 4a AktG; § 30g Abs 4a GmbHG).

Die Regelungen zum Abschlussprüfer im UGB führen iZm der Abschlussprüfungsverordnung zu weitläufigen Änderungen sowie Neuerungen. Die gesetzlichen Maßnahmen umfassen ua:

  • die Begrenzung der Höhe von Prüfungshonoraren für Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art 4 der Abschlussprüfungsverordnung);

  • Eine ve...

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