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Grundregeln für die Liebhabereibeurteilung
(E. S.) Ob eine Änderung der Bewirtschaftungsart vorliegt, ist nur bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO von Bedeutung. Im Rahmen einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO kann eine Änderung der Betätigung als Bemühung zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen zu beurteilen sein (hier: Änderung von Tagesklinik auf Sanatorium).
Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ist zuerst für diese zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen ist. Zusätzlich ist bei jedem einzelnen Gesellschafter (Mitglied) zu prüfen, ob bei ihm Liebhaberei vorliegt. Dabei sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
Bei dieser Prüfung ist weiter darauf Bedacht zu nehmen, ob eine zeitliche Beschränkung der Tätigkeit der Mitunternehmerschaft vorliegt und ob nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass ein Gesellschafter (ein Mitglied) vor dem Erzielen eines anteiligen Gesamtgewinns (Gesamtüberschusses) aus der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet, weil dann auch für den Anlaufzeitraum das Vorliegen von Liebhaberei zu prüfen ist...