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SWK 8, 10. März 2013, Seite 446

Haftung für verdeckte Ausschüttungen von Beteiligungsunternehmen

Besteht eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme einer Privatstiftung?

Thomas Passeyrer

Im Gesetz findet sich keine Regelung, gemäß der eine Privatstiftung für Vorteilszuwendungen an den Stifter oder an Stiftungsbegünstigte, die aus einer bei einem Beteiligungsunternehmen festgestellten verdeckten Ausschüttung resultieren, zur Haftung herangezogen werden kann. Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema gibt es ebenfalls nicht. Auf Basis des geltenden Rechts kann eine solche Haftung der Privatstiftung nicht begründet werden. Es bedarf jedoch einer Klarstellung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung, um voneinander abweichende Interpretationen zu vermeiden.

1. Ausgangslage – Sachverhalt anhand eines Beispielfalles und Problemstellung

Eine Privatstiftung, deren Stiftungszweck die Sicherung des Stiftungsvermögens und die Unterstützung von Begünstigten ist und deren Stifter zu Lebzeiten Alleinbegünstigter der Stiftung sein soll, ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH ist wiederum Alleingesellschafterin der B-GmbH.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B-GmbH wird eine verdeckte Ausschüttung festgestellt, wobei tatsächlicher Nutznießer der Vorteilszuwendung der B-GmbH der Stifter und Stiftungsbegünstigte ist.

Aufgrund der Feststellungen der Bet...

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