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Liebe Leserinnen und Leser!
Die politischen Diskussionen werden im Moment vom Thema „Brexit“ dominiert. Eine Exit-Diskussion ganz anderer Art hatte die GesBR-Reform Syndikatsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen gebracht und diesen damit zu einer ungewohnten medialen Präsenz und intensiven juristischen Diskussion verholfen.
Im Rahmen der GesbR-Reformgesetzes (GesbR-RG), BGBl I 2014/83, wurde das Innenrecht der OG weitgehend auch für die GesBR übernommen. Nach § 132 UGB ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht bei einer OG ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig. Zur OG wurde daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass Kündigungsbeschränkungen, die über einen gewissen Zeitraum hinausgehen (vielfach wird auf rund 30 bis 40 Jahre verwiesen; die Zulässigkeit hängt aber wohl auch von den Umständen des Einzelfalles, der Art der Bindung etc ab), unzulässig sind (vgl auch Hoenig/Buxbaum, Neues GesbR-Recht hat Auswirkungen auf die Bestandskraft von Syndikatsverträgen, ecolex 2015, 671).
Da Syndikatsverträge zumindest in ihrer typischen Ausgestaltung eines Stimmbindungsvertrages als GesBR und Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren sind (