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Einbringung: Rückwirkungsfiktion
Nach § 13 Abs 2 UmgrStG kommt die Wahl eines zurückliegenden Einbringungsstichtages nur in Betracht, wenn das einzubringende Vermögen dem Einbringenden schon zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen war. Scheitert die Anwendung des Art III UmgrStG daran, dass das einzubringende Vermögen den Einbringenden zum vereinbarten Einbringungsstichtag noch nicht zuzurechnen war, weil sie dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, kann die (besondere) Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit b EStG 1988 nicht greifen. – (§ 6 Z 14 lit b EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)