Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 15. Jänner 2015, Seite 135

Grundsatz von Treu und Glauben

Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Disposition danach eingerichtet und er „nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat“. Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nach der Rechtsprechung nicht schon ganz allgemein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. – (§ 114 BAO), (Abweisung)

( 2013/17/0643)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
Daten werden geladen...