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Vlbg. Kriegsopferabgabe
Anders als § 34 FinStrG regelt § 18 Abs 1 Vlbg AbgG den Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung nicht in Form eines Verweises auf einzelne Tatbestände der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung, die fahrlässig begangen werden, sondern definiert die fahrlässige Abgabenverkürzung ausdrücklich als eine fahrlässige Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht durch die abgabepflichtige Person oder eine die Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person wahrnehmende Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil. Diese klare Umschreibung lässt keinen Zweifel aufkommen, dass auch die Nichtabgabe von zu erstattenden Kriegsopferabgabeerklärungen fahrlässig begangen werden kann. – (§ 18 Abs 1 Vlbg AbgG), (Abweisung)
( 2013/17/0507, 0508)