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SWK 3, 15. Jänner 2015, Seite 134

Wohnrechtliche Änderungen mit Anfang 2015

Das Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 – WRN 2015), wurde in BGBl I 2014/100, ausgegeben am , kundgemacht. Im Einzelnen geht es zum einen um eine Neuregelung der seit den „Klauselentscheidungen“ des OGH schwelenden Frage der Erhaltungspflicht für Heizthermen, Warmwasserboiler und gleichartige Wärmebereitungsgeräte. Diese Frage wird nun auf gesetzlicher Ebene durch Festschreibung der Erhaltungspflicht des Vermieters sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht gelöst. Zum anderen stellte sich im Wohnungseigentumsrecht ein gravierendes Problem bei der Frage nach den Erfordernissen für die wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum. Hier hat die verdichtete OGH-Judikatur der letzten Jahre, wonach dazu die Eintragung des Zubehörs im Grundbuch vonnöten sei, das bisherige Verständnis in der Praxis konterkariert und dadurch zu einer erheblichen Verunsicherung am Wohnungseigentumsmarkt geführt. Dieses Problem wird vom Gesetzgeber ebenfalls behoben. Die Änderungen der Wohnrechtsnovelle 2015 sind mit in Kraft getr...

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