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Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen der Finanzpolizei
Neuregelung im Bundesfinanzgerichtsgesetz wirft Fragen auf
Die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenschwerden hat durch das 2. AbgÄG 2014 abermals eine Wendung genommen: Nun wurde eine Sonderzuständigkeit des BFG für alle Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt statuiert, soweit diese von Organen der Abgabenbehörde gesetzt wurden. Ob diese Neuregelung tatsächlich zu jener Klarstellung führt, für die sie geplant war, soll in der Folge neuerlich untersucht werden.
1. Neuregelung der Maßnahmenbeschwerden betreffend Organe der Abgabenbehörde
Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) novelliert und in § 1 der Abs 3 neu geregelt:
S. 121„(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1.Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2.Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.“
Weiters wurde in § 24 Abs 1 BFGG folgender Satz angefügt:
„Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt....