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SWK 3, 15. Jänner 2015, Seite 108

Nachversteuerung begünstigt besteuerter Gewinne gemäß § 11a Abs 3 EStG

Ermittlung des Eigenkapitalabfalls nach dem 2. AbgÄG 2014 und Auswirkung zwischenzeitlicher Verluste

Sabine Kanduth-Kristen und Ernst Komarek

Im Zusammenhang mit der siebenjährigen Nachversteuerungsfrist begünstigt besteuerter Gewinne gemäß § 11a EStG war aufgrund des bisherigen Gesetzeswortlauts strittig, ab welchem Zeitpunkt begünstigt besteuerte Gewinne sowie nach dem Jahr 2009 entstandene Gewinne erstmals steuerneutral entnommen werden können. Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurden diese Zweifelsfragen einer positivrechtlichen Regelung zugeführt. Der Beitrag stellt die gesetzlichen Änderungen kritisch dar und klärt zudem die Frage, wie ab dem Veranlagungsjahr 2009 entstandene Verluste bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags zu berücksichtigen sind.

1. Problematik

Obwohl die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gem § 11a EStG letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden war, beschäftigt diese Bestimmung die Verwaltungs- und Beratungspraxis aufgrund der siebenjährigen Nachversteuerungsfrist immer noch. Letztmalig kann es im Veranlagungsjahr 2016 zu einer Nachversteuerung von gem § 11a EStG begünstigt besteuerten Gewinnen kommen.

Gemäß § 11a Abs 3 EStG idF vor dem 2. AbgÄG 2014 war im Fall eines entnahmebedingten Eigenkapitalabfalls (unter Außerachtlassung von Verlusten) eine Nachversteuerung vorzunehmen, wobei höchstens jener Betrag ...

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