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GesRZ 2, April 2020, Seite 150

Verfahren über die Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

§§ 225c ff AktG

§ 9 Abs 2 und § 16 Abs 1 AußStrG

§ 6 Abs 2 GesAusG

1. Im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der den ausgeschlossenen Aktionären angebotenen Barabfindung gilt der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung. Der Überprüfungsantrag muss nicht konkret beziffert sein.

2. Behauptet aber ein Antragsteller im Überprüfungsverfahren eine unzulässige Zuzahlung der Gesellschaft an einzelne Aktionäre (etwa in Form einer Kostenersatzregelung in einem Vergleich), die er für sich in Anspruch nehmen will, dann muss er bereits im Verfahren erster Instanz klar darstellen und behaupten, welchen Betrag pro Aktie er zusätzlich zugesprochen haben will, insb weil anderen Aktionären eine unzulässige Zuzahlung aus dem Titel des Kostenersatzes gewährt worden sein soll, und wie er diesen Betrag berechnet.

3. Kostenersatzbeiträge der Gesellschaft an einzelne Aktionäre in einem Vergleich sind nicht grundsätzlich als bare Zuzahlung anzusehen.

6 Ob138/19s (OLG Linz 6 R 33/19v; LG Wels 29 Fr 4497/15k)

Anmerkung:

1. Die vorliegende Entscheidung ist vor dem Hintergrund eines Gesellschafterstreits über die Höhe der nach § 2 GesAusG zu gewährenden Barabfindung entstanden: Einige Aktionäre haben e...

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