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GesRZ 2, April 2020, Seite 146

Rücktritt eines GmbH-Geschäftsführers

Sophie Natlacen und Florian Ebner

§§ 16a und 17 GmbHG

1. Die Rücktrittserklärung eines GmbH-Geschäftsführers ist formfrei. Sie ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang an die Gesellschafter wirksam wird. Ein ohne wichtigen Grund erklärter Rücktritt erlangt erst nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Erklärung beim letzten Adressaten Wirksamkeit.

2. Die Löschung des zurückgetretenen Geschäftsführers im Firmenbuch ist nur deklarativ. Dem Firmenbuchgericht ist die Wirksamkeit des Rücktritts in urkundlicher Form nachzuweisen. Eines Nachweises in beglaubigter Form bedarf es nicht.

3. Über den mündlich erklärten Rücktritt ist daher eine Beweisurkunde zu errichten. Bei einem Rücktritt ohne wichtigen Grund muss auch das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt werden. Wird die Urkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterschrieben, bedarf es nicht einer Beglaubigung seiner Unterschrift. Kann ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht erbracht werden, so hat der anmeldende Geschäftsführer dies zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in diesem Fall bedarf es keiner Beglaubigung der Unterschriften.

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