Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 12.04.2011, RV/0928-W/06

Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Höfrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Mag. Robert Steier und Ing. Josef Bitzinger im Beisein der Schriftführerin Christina Seper über die Berufung des GGW, vertreten durch Kurt Chlupac, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 1040 Wien, Schelleingasse 22/15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bzw die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist Baumeister und hat im Jänner 2000 den Beginn der gewerblichen Tätigkeit per beim zuständigen Finanzamt angezeigt.

Im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs 1 BAO beim Bw wurden ua die folgenden Feststellungen getroffen:

1. Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG idF des 2. Abg ÄG 2002, BGBl I 132 (Tz 17.2 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Die im Monat Oktober 2002 durch den Abgabepflichtigen als § 19 Umsätze behandelten Einnahmen in Höhe von 31.353,96 € fielen nicht unter diese Regelung, da es sich bei den fakturierten Leistungen um Leistungen handle, die vor dem erbracht worden seien. Diese Umsätze seien somit der Umsatzsteuer mit 20 % zu unterziehen.

2. Ausschluss des Vorsteuerabzuges (Tz 18 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Die Betriebsprüfung (Bp) traf die Feststellung, dass die in den folgenden Rechnungen von den Firmen Z, SP und VH ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge vom Bw als Vorsteuer nicht abziehbar sei. Als Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

2.a. Firma Z (Tz 18.2 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Die fraglichen Eingangsrechnungen beträfen den Zeitraum 25.03. bis und wiesen als Geschäftsadresse K aus. Laut Erhebungen des zuständigen Finanzamtes sei Folgendes festgestellt worden:

Die Wohnung in der K sei von Herrn RZ - dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z - laut Mietvertrag vom ab "nur zu Wohnzwecken" gemietet worden. Laut Hausverwaltung (HOV) sei die Wohnung nie bezogen worden.

Der Bw sei bei der Firma Z vom 18.02. bis als Angestellter und gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt gewesen und habe - laut eigener Aussage - die fraglichen Rechnungen selbst ausgestellt. Er sei mit Firmenangehörigen nur auf Baustellen oder in Kaffeehäusern in Kontakt getreten.

Betroffene Rechnungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
Rechnungsbetrag brutto
Zahlung brutto
Zahlung netto
Vorsteuer
04/03/2002
10.200,00
10.200,00
8.500,00
1.700,00
02/04/2002
16.800,00
14.000,00
11.666,67
2.333,33
08/04/2002
9.445,34
8.000,00
6.666,67
1.333,33
15/04/2002
8.200,00
8.000,00
6.666,67
1.333,33
20/05/2002
3.995,94
3.716,00
3.096,67
619,33
26/05/2002
2.632,84
2.500,00
2.083,33
416,67
27/05/2002
5.204,52
5.200,00
4.333,33
866,67
28/05/2002
8.083,00
8.040,00
6.700,00
1.340,00
30/05/2002
3.000,00
3.000,00
2.500,00
500,00
29/05/2002
6.350,09
0,00
0,00
36/05/2002
7.625,79
8.405,59
7.004,66
1.400,93
37/05/2002
2.400,00
2.500,00
2.083,33
416,67
38/05/2002
2.219,00
0,00
0,00
39/05/2002
6.475,34
7.120,22
5.933,52
1.186,70
44/06/2002
14.263,66
13.140,75
10.950,63
2.190,13
47/06/2002
14.956,07
13.910,00
11.591,67
2.318,33
Drittschuldnerzahlung
7.896,03
7.896,03
6.580,03
1.316,01

2.b. Firma SP (Tz 18.3 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Die fraglichen Eingangsrechnungen beträfen den Zeitraum 15.06. bis und wiesen die H als Geschäftsanschrift aus. Laut Erhebungen der Finanzbehörde sei Folgendes festgestellt worden:

Die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch laute H12, auf den Rechnungen werde H13 angegeben. Laut Aussage des Bw seien die beiden genannten Adressen identisch und bezeichneten die selbe Wohnung: Zustellungen an Top 12-14 seien von der Post stets an Top 13 und umgekehrt zugestellt worden.

Laut Auskunft der Hausverwaltung habe sich im fraglichen Zeitraum an der in Rede stehenden Adresse ua eine G mit Sitz laut Firmenbuch in H befunden, eine Firma SP sei der Hausverwaltung jedoch unbekannt. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin - Frau RV - gebe in einem Mietvertrag vom (Beginn des Mietverhältnisses: ) über Geschäftsräume im Haus P als Wohnadresse die Adresse der Firma Z (K) an. Der Bw sei bei der Firma SP ab als Dienstnehmer gemeldet gewesen. Laut Angaben des Bw sei ihm gegenüber ein Herr ZP als Handlungsbevollmächtigter der Firma SP aufgetreten. Laut Angaben des Bw habe er nicht überprüft, in welchem Verhältnis Herr ZP zur Firma SP gestanden habe. Der Bw habe sich mit Herrn ZP immer nur im Kaffeehaus getroffen, die Angebote seien nur mündlich vereinbart und die Preise und Aufträge mündlich ausgemacht worden. Auch die Auftragserteilung sei nur mündlich erfolgt. Laut Abfrage der Gebietskrankenkasse sei ein Dienstnehmer mit dem Namen ZP bei der Firma SP nicht gemeldet gewesen. Die Zahlungen an die Firma SP seien fast ausschließlich bar erfolgt.

Betroffene Rechnungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
Rechnungsbetrag brutto
Zahlung brutto
Zahlung netto
Vorsteuer
01/06/2002
10.000,00
10.000,00
8.333,33
1.666,67
03/06/2002
14.500,00
14.500,00
12.083,33
2.416,67
04/06/2002
10.000,00
10.000,00
8.333,33
1.666,67
06/07/2002
15.996,00
15.996,00
13.330,00
2.666,00
11/07/2002
8.160,00
8.160,00
6.800,00
1.360,00
12/07/2002
6.900,00
6.900,00
5.750,00
1.150,00
13/07/2002
2.928,00
2.928,00
2.440,00
488,00
14/07/2002
5.200,00
5.200,00
4.333,33
866,67
15/07/2002
4.312,00
4.312,00
3.593,33
718,67
17c/08/2002
12.000,00
12.000,00
10.000,00
2.000,00
17b/08/2002
14.000,00
14.000,00
11.666,67
2.333,33
17a/08/2002
6.840,00
6.840,00
5.700,00
1.140,00
17/08/2002
11.126,00
18/08/2002
3.312,00

2.c. Firma VH (Tz 18.4 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Die Firma VH habe mit Datum eine Rechnung an den Bw ausgestellt (20.000 € netto + 20 % USt 4.000 € = 24.000 € brutto), die als Geschäftsanschrift M aufweise. Laut Firmenbuch sei das Unternehmen erst ab dort ansässig. Sämtliche Schriftstücke der Finanzbehörde seien mit dem Vermerk "unbekannt" oder "nicht behoben" retour gekommen. Weder durch die Finanzbehörde, noch durch den Masseverwalter habe mit dem Unternehmen oder mit dem Geschäftsführer Kontakt hergestellt werden können. Nach Auskunft des Masseverwalters liege für die obige Adresse kein Mietvertrag vor. Eine Überprüfung des offiziellen Firmensitzes durch die Kontrollabteilung der BUAG am habe hervorgebracht, dass es sich bei der Adresse um eine bloße Scheinadresse handle.

Im Anschluss an die abgabenrechtliche Prüfung der Aufzeichnungen und unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen erließ das Finanzamt mit Datum ua den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002.

Mit Schreiben vom erhob der Bw Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom und begründete diese ua wie folgt:

Die im Zusammenhang mit der Rechnung Nr 02/10.2002 vom (Rechnungsbetrag in Höhe von 25.598,10 €) getroffene Feststellung sei unrichtig. Bei diesem Teil der Einnahmen handle es sich nämlich um eine Anzahlung. Die dieser Anzahlung zugrunde liegende einheitliche Leistung sei aber erst nach dem vollbracht worden. Diese Leistung unterliege daher gemäß Abs 2 Z 1 lit b der Anwendbarkeit des § 19 UStG, wodurch sie im Ergebnis nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.

Hinsichtlich des verwehrten Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit Rechnungen der Firmen Z, SP und VH führte der Bw aus, dass er gutgläubig seine Rechnungen an die ihm bekannten Adressen dieser Firmen ausgestellt habe. Aufgrund seines guten Glaubens sei es nicht zulässig, ihm - selbst wenn es sich um unrichtige oder "Scheinadressen" handeln sollte - den Vorsteuerabzug zu verweigern.

Der Bw wies darauf hin, dass die in Rede stehenden Rechnungen von ihm geschrieben worden seien, dies sei jedoch durch seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z und der SP bedingt. Die Erstellung von Rechnungen sei in der Baubranch primär von dem durchzuführen, der das nötige Fachwissen über die Bauplanung und -ausführung aufbringe. Dies sei typischerweise (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer. Da der Bw die nötigen Kenntnisse für die Rechnungserstellung mitgebracht habe, sei ihm die Aufgabe für die Z übertragen worden. Dabei habe er jene Dokumentvorlagen verwendet, die er üblicherweise gebrauche. Als Laie auf dem Gebiet der EDV sei es ihm am einfachsten erschienen, seine Standardrechnungsvorlage zu verwenden und bloß den Briefkopf (die Firma des Rechnungslegenden) auszutauschen.

Hinsichtlich der Feststellung, wonach mehrere durch das Finanzamt zugestellte Poststücke nicht behoben worden seien und es sich bei der in den Rechnungen der Z verwendeten Geschäftsanschrift um eine Scheinadresse handle, verwies der Bw auf den Umstand, dass beispielsweise die Verständigung des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk betreffend das Ausscheiden des Geschäftsführers vom im Leistungszeitraum der von ihm ausgestellten Rechnungen (März bis Juni 2002) und an der von ihm verwendeten Adresse K zugestellt worden sei.

Auch bezüglich der Firma SP führt der Bw aus, dass beispielsweise die Verständigung des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Bezirk betreffend das Ausscheiden des Geschäftsführers vom im Leistungszeitraum der von ihm ausgestellten Rechnungen (Juni bis August 2002) und an der von ihm verwendeten Adresse HH zugestellt worden sei.

Weiters verwies der Bw auf den Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom der der Firma SP vom zuständigen Finanzamt ebenfalls an die H12 zugestellt worden sei.

Im Zusammenhang mit der von der Firma VH am ausgestellten Rechnung beantragte der Bw, den Mietvertrag beizuschaffen, der - nach Meinung des Bw - wohl in den Akten der zuständigen Hausverwaltung aufliegen werde.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz () und legte diesem eine eidesstattliche Erklärung von Herrn PL (Öffentlicher Notar XX) und einen Versicherungsdatenauszug der Wiener Gebietskrankenkasse als Nachweis vor, dass Herr PL im Zeitraum vom 10.03. bis bei der Firma Z beschäftigt gewesen sei. Der Erklärung von Herrn PL vom ist ua zu entnehmen, dass er selbst bei der Firma Z im Zeitraum vom 10.03. bis angestellt gewesen sei. Auf Betreiben des Geschäftsführers Herrn RZ habe er den Bw für die Übernahme der gewerberechtlichen Geschäftsführung gewinnen können. Der Bw sei in weiterer Folge entsprechend seiner technischen Ausbildung für die Kalkulation und Auftragsverhandlung zuständig gewesen. Der Geschäftsführer Herr RZ und er selbst (PL) hätten den Bw ersucht, auch die Rechnungslegung für die Firma Z zu übernehmen. Herr PL bestätigte auch, dass die Wohnung K der Firma Z als Firmensitz gedient habe und er wisse, dass Kaution und Mieten bezahlt und Postzustellungen - auch teilweise durch ihn - behoben worden seien.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde die Hausverwaltung der Liegenschaft H86 (HEM) mit Schreiben vom ersucht mitzuteilen, ob die Firma SP im Jahr 2002 Mieterin eines Geschäftslokals oder einer Wohnung mit der Anschrift "H" bzw "H12, 1170 Wien" gewesen sei und gegebenenfalls den entsprechenden Mietvertrag in Kopie zu übermitteln. Die HEM teilte mit E-Mail vom mit, dass aus der Zinsliste eruiert habe werden können, dass in der H88 eine Bürogemeinschaft eingemietet gewesen sei (die einzelnen Untermieter: G1, IS, MP, SL und DN). Ein Mietvertrag mit der Firma SP könne aus den Unterlagen nicht ersehen werden. In einem weiteren Schreiben vom wurde die Hausverwaltung R ersucht mitzuteilen, ob die Firma VH im Jahr 2002 Mieterin eines Geschäftslokals oder einer Wohnung der Liegenschaft M gewesen sei und gegebenenfalls den entsprechenden Mietvertrag zu übermitteln. Mit Schreiben vom teilte die befragte Hausverwaltung mit, dass Frau MJ als Vertreterin der Firma VH eine einmalige Miete von 102 € für August 2002 gezahlt habe und dass mit Schreiben vom der Schlüssel des Lokals per Einschreiben an die Hausverwaltung übermittelt und das Mietobjekt damit zurückgegeben worden sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Bw - unter Verweis auf die Rz 2602l der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den in der zweiten Teilrechnung abgerechneten Leistungen nicht um selbständige Leistungen handle, sondern es sich lediglich um eine Anzahlungsrechnung im Sinne der ÖNORM B 2110 Pkt 56.29.4 handle und daher richtigerweise keine Umsatzsteuer zum Ansatz zu bringen sei.

Der Finanzamtsvertreter verwies darauf, dass die in der gegenständlichen Rechnung ausgewiesenen Leistungen bereits vor dem erbracht worden seien und dementsprechend Umsatzsteuer auszuweisen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Firmenadresse der Firma Z gab der Bw an, dass er an der angegebenen Adresse selbst gewesen und dort mit Herrn RZ zusammengetroffen sei. In der Wohnung habe sich ein Schreibtisch samt Sessel und ein Mistkübel befunden. Die Gespräche mit Herrn RZ hätten immer im Beisein von Herrn PL stattgefunden, der als Dolmetsch agiert habe.

Dem Bw wurde vorgehalten, dass die Rechnungen einerseits keine konkreten Leistungszeiträume aufwiesen, sondern stets nur Monate und dass auch die Leistungsbezeichnung ungenau sei, wobei zum Teil auch die genaue Ortsbezeichnung, an dem die jeweilige Leistung erbracht worden sein soll, nicht ersichtlich sei.

Der Vertreter des Bw wendete ein, dass bei einer Rechnung nur die Hausnummer gefehlt habe.

Hinsichtlich der SP erklärte der Bw, dass diese eine Bürogemeinschaft mit der Firma GB betrieben habe, auch wenn dies dem Vermieter offiziell nicht bekannt gewesen sei; auch an dieser Adresse habe sich der Bw überzeugt, dass dort Einrichtungen vorhanden gewesen seien.

Weiters wurde vorgehalten, dass laut Hausverwaltung mit der Firma SP niemals ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei dass aber ab Juli 2002 ein Mietvertrag mit der Firma SP an der Adresse P bestehe.

Der Bw führte weiters aus, dass er auch von der Firma SP ersucht worden sei, die Rechnungslegung zu übernehmen und zwar auch für Zeiträume, bevor er als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden sei.

Der Bw wies auch darauf hin, dass es von der Absichtserklärung bis zur Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer einige Monate dauern könne. Es gebe aber über die Bestellung keine schriftlichen Verträge.

Bezüglich Herrn ZP gab der Bw an, dass ihm dieser Name genannt worden sei, er aber niemals darauf bestanden habe, dass dieser sich ausweise.

Ferner wurde vorgehalten, dass auch bei den Rechnungen der Firma SP zum Teil der Leistungszeitraum fehle bzw ungenaue Angaben hinsichtlich des Leistungszeitraumes gemacht worden seien und auch die Leistungsbeschreibung hinsichtlich des Ortes und des Umfanges der Leistung fehle.

Was die Leistungsbeschreibung auf der Rechnung der Firma VH betrifft, verwies der Bw auf den mit der Firma VH abgeschlossenen Werkvertrag und auf das Leistungsverzeichnis mit der Firma AP, das der Rechnung angeschlossen sei.

Über Befragen gab der Bw bekannt, dass er im fraglichen Zeitraum Februar bis Mai 2002 und Juli bis November 2002 auch für eine weitere Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

ad 1. Ausgangsrechnungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsnummer
Rechnungsdatum
Rechnungsbetrag netto
erhaltener Betrag
Datum der Bezahlung
Art der Bezahlung
06.09/02
6.058,80 €
5.755,86 €
Barzahlung
02.10/02
24.289,30 €
25.598,10 €
Überweisung
31.353,96 €

Hinsichtlich der Rechnung mit der Rechnungsnummer 06.09/02 bestreitet der Bw nicht, dass der dieser Rechnung zugrunde liegende Leistungszeitraum vor Oktober 2002 gelegen ist. Strittig ist lediglich, ob mit der Rechnung Nr 02.10/02 über einen Leistungszeitraum vor Oktober 2002 abgerechnet wurde. Bei dieser Rechnung handelt es sich um die 2. Teilrechnung im Rahmen eines Werklieferungsvertrages mit der Firma AP.

Die vom Bw an die Firma AP adressierte Rechnung Nr 01/09.2002 (1. Teilrechnung) vom weist einen Leistungszeitraum vom 19.08. bis auf. Die im gegenständlichen Fall strittige Rechnung Nr 02/10.2002 (2. Teilrechung) vom weist einen Leistungszeitraum vom 19.08. bis . Mit Schlussrechnung Nr 08/11.2002 vom wurde dann über einen Leistungszeitraum vom 19.08. bis abgerechnet.

Beim BV handelt es sich um einen Auftrag der Firma AP an den Bw über "Beton- und Stahlbeton- sowie Mauer- und Versetzarbeiten". Nach wirtschaftlicher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die von der Firma AP in Auftrag gegebenen "Beton- und Stahlbeton- sowie Mauer- und Versetzarbeiten" als Gesamtleistung geschuldet wurden und dass diese Arbeiten eine nicht teilbare Werklieferung darstellen, die im Ganzen geschuldet und geliefert wurde.

ad 2. Eingangsrechnungen

a) Der Bw war vom 18.02. bis Angestellter (laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung) und gewerberechtlicher Geschäftsführer (laut Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom bzw Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom ) der Firma Z. Laut Firmenbuch war Herr RZ handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Z. Als Geschäftsanschrift wurde im Firmenbuch K angegeben. Laut Mietvertrag vom war Herr RZ Mieter der Wohnung K. Laut Hausverwaltung (HOV) wurde die Wohnung nie bezogen. An der in den Rechnungen angeführten Anschrift wurde daher keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Der Bw stellte - laut eigener Aussage - in seiner Funktion als gewerberechtlicher Gesellschafter für die Firma Z 16 Rechnungen mit Rechnungsdatum zwischen dem 25.03. und dem an sich selbst als Rechnungsempfänger aus. Als Leistungszeitraum weisen die fraglichen Rechnungen März bis Juni 2002 aus. Diese Rechnungen fanden keinen Eingang in die Buchhaltung der Firma Z.

Laut Mietvertrag vom war die Geschäftsführerin der Firma SP, Frau RV an der Adresse K wohnhaft.

Beweiswürdigung:

Laut eidesstattlicher Erklärung vom bestätigte Herr PL, dass die Wohnung K der Firma Z als Firmensitz gedient habe und er wisse, dass ua Postzustellungen (auch teilweise durch ihn) behoben worden seien. Indem Herr PL angibt, am Firmensitz ua Postzustellungen behoben zu haben, gesteht er selbst ein, dass zu Zeiten, in denen die Post normalerweise zugestellt wird, an der sogenannten Firmenadresse niemand anwesend war, der die Post persönlich hätte übernehmen oder diese aus dem Briefkasten nehmen können und dass sich an dieser Adresse kein Büro befand, sondern nur ein Briefkasten benutzt wurde. Damit war davon auszugehend, dass die Firma Z an dieser Adresse keine Unterlagen aufbewahrte oder sonst Aktivitäten setzte, die für eine Entfaltung einer Geschäftstätigkeit an dieser Adresse spräche. Auch dass der Bw an dieser Adresse Büromobiliar gesehen haben will, heißt nicht, dass es sich dabei um das Büro der Firma Z handelt, zumal an dieser Adresse weder Geschäfte angebahnt noch Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt oder Baumaterial gelagert wurden.

b) Der Bw war vom 07.10. bis Angestellter und vom 08. bis (laut Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom bzw Bescheinigung des Magistrats der Stadt Wien vom ) gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma SP. Laut Firmenbuch war Frau RV handelsrechtliche Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der SP. Als Geschäftsanschrift wurde im Firmenbuch vom 20.06. bis H12, 1170 Wien, ab P angegeben. Diese Adresse weisen auch die streitgegenständlichen Rechnungen auf. Laut Hausverwaltung (HEM - E-Mail vom ) war im fraglichen Zeitraum in der H12 eine aus fünf Untermietern bestehende Bürogemeinschaft eingemietet, eine Firma SP war aber nicht darunter. An der in den Rechnungen angeführten Anschrift wurde daher keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Am - dem selben Tag, an dem die H12 als Geschäftsanschrift der Firma SP ins Firmenbuch eingetragen wurde - schloss Frau RV als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma SP einen Mietvertrag per über Büroräumlichkeiten in der P. An dieser Adresse wurde auch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Der Bw stellte - laut eigener Aussage - in seiner Funktion als gewerberechtlicher Gesellschafter für die Firma SP 14 Rechnungen mit Rechnungsdatum zwischen dem 15.06. und dem an sich selbst als Rechnungsempfänger aus. Als Leistungszeitraum weisen die fraglichen Rechnungen Juni bis August 2002 aus. Diese Rechnungen fanden keinen Eingang in die Buchhaltung der Firma SP.

Beweiswürdigung:

Da laut Hausverwaltung die Firma SP im Leistungszeitraum der in Rede stehenden Rechnungen weder Mieterin von Räumlichkeiten im Objekt H86 war noch der Hausverwaltung als Untermieterin bekannt war, wird davon ausgegangen, dass von der Firma SP an der Adresse H86 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Dafür spricht auch der Umstand, dass Frau RV laut Mietvertrag vom ausdrücklich als Geschäftsführerin der Firma SP ein Mietverhältnis per über "Büros für das Bauwesen" in der P begründet hat. Auch diese Rechnungen fanden keinen Eingang in das Rechenwerk der Firma SP.

c) Laut Schreiben der Hausverwaltung R vom hat Frau MJ als Vertreterin der Firma VH eine einmalige Miete von 102 € für August 2002 für das Mietobjekt M gezahlt und mit Schreiben vom den Schlüssel des Lokals per Einschreiben an die Hausverwaltung übermittelt und damit das Mietobjekt zurückgegeben. Da die Geschäftsführerin der Firma VH im Leistungszeitraum August bis September 2002 der Rechnung Nr 002 vom über einen Schlüssel für die Räumlichkeiten M verfügt hat, ist nicht nachweisbar, dass an der nämlichen Adresse keine Geschäftstätigkeit ausgeügt worden ist.

In der Rechnung Nr. 002 der Firma VH vom wird bezüglich des Bauvorhabens "Börsegasse / 1010 Wien" für "Mauerwerks-, Schalungs- und Betonierarbeiten" ein Akonto in Höhe von 20.000 € (netto) zuzüglich 20 % MwSt in Höhe von 4.000 € in Rechnung gestellt. Der Rechnung wurde ein ausführliches als "Auftragschreiben Bvh. Börsegasse 5, 1010 Wien" bezeichnetes Schriftstück vom beigefügt, mit dem der Bw die Firma VH zur Durchführung von "Rohbauarbeiten Aufstockung" beauftragte. Dieses sogenannte "Auftragschreiben" beinhaltet neben Ausführungen zu Arbeitnehmervorschriften und besondere Vertragsbestimmungen ein detailliertes Leistungsverzeichnis, in dem die einzelnen in Auftrag gegebenen Leistungen genau bezeichnet, die Verrechnungseinheiten der einzelnen Leistungen (zB mç, mè, kg), die Menge der verschiedenen Leistungen und die Preise pro Verrechnungseinheit ausführlich angegeben sind.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenrechtlichen Prüfung der Aufzeichnungen, der bereits oben dargelegten Beweiswürdigung sowie aus folgenden weiteren Unterlagen:

ad 1. hinsichtlich der Ausgangsrechnungen

aus den vorgelegten Rechnungen des Bw an die Firma AP (Rechnung Nr 02/10.2002 vom (2. Teilrechnung) und Rechnung Nr 08/11.2002 vom (Schlussrechnung)), einem Schreiben der Firma AP vom an den Bw samt Muster für eine berichtigte Teilrechnung,

ad 2. hinsichtlich der Eingangsrechnungen

a) der Firma Z aus 16 Eingangsrechnungen der nämlichen Firma, dem Firmenbuchauszug, einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, einem Bescheid vom und einer Verständigung vom des Magistrats der Stadt Wien, einer eidesstattlichen Erklärung vom von Herrn PL, einem Schreiben der HOV vom , einem Mietvertrag vom mit Herrn RZ über die Wohnung K,

b) der Firma SP aus 14 Eingangsrechnungen der nämlichen Firma, dem Firmenbuchauszug, einer Verständigung vom und einer Bescheinigung vom des Magistrats der Stadt Wien, einer E-Mail der HEM vom , einem Mietvertrag vom mit Frau RV über die Geschäftsräume im Haus P,

c) der Firma VH aus einer Eingangsrechnung der nämlichen Firma, einem Auftragsschreiben einschließlich Leistungsverzeichnis des Bw vom an die Firma VH, dem Firmenbuchauszug, einem Fax der Hausverwaltung R vom .

Der festgestellt Sachverhalt ist in folgender Weise zu würdigen:

1. Ausgangsrechnungen

Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG idF des 2. Abg ÄG 2002, BGBl I 132 (Tz 17.2 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Gemäß § 19 Abs 1a UStG 1994 idF des 2. Abg ÄG 2002, BGBl I 132 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Darunter sind Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) zu verstehen, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften als nach dem als ausgeführt gelten.

Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung gemäß § 3 Abs 4 UStG 1994 als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtlieferung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält.

Bei dem BV handelt es sich um einen Auftrag der Firma AP an den Bw über Beton- und Stahlbeton- sowie Mauer- und Versetzarbeiten. Da nach wirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen ist, dass die von der Firma AP in Auftrag gegebenen Beton- und Stahlbeton- sowie Mauer- und Versetzarbeiten als Gesamtleistung geschuldet wurden, stellen diese Arbeiten eine nicht teilbare Werklieferung dar, die im Ganzen geschuldet und geliefert wurde. Wenngleich die in der Rechnung Nr 02/10.2002 (zweiten Teilrechung) vom zur Verrechnung gelangten Leistungen im Zeitraum vom 19.08. bis erbracht wurden, so war die als Gesamtleistung geschuldete Werkleistung erst bewirkt, als der Auftraggeber (Firma AP) die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhielt. Da dieser Zeitpunkt wohl frühestens am Ende des in der Rechnung Nr 08/11.2002 (Schlussrechnung) vom angegebenen Leistungszeitraums vom 19.08. bis gelegen sein wird, war die in Rede stehende Rechnung Nr 02/10.2002 (zweiten Teilrechung) vom ohne Steuerausweis auszustellen.

Hinsichtlich der Rechnung Nr 06.09/02 wird festgehalten, dass diese über einen vor Oktober 2002 gelegenen Leistungszeitraum abrechnet. Da aber vom Bw nur insgesamt 5.755,86 € eingenommen wurden, stellt dieser Betrag einen Bruttobetrag dar, aus dem zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

2. Eingangsrechnungen

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt:

Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auzustellen.

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz;
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
-
das Ausstellungsdatum
-
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
-
soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Gemäß § 11 Abs 2 3. Satz UStG 1994 können die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Im Berufungsfall gilt es zu beurteilen, ob die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 entsprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Rechnung ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat. Die in § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG 1994 § 11 Anm. 3). Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann. Die Leistungen müssen jedenfalls nachvollziehbar bleiben, um eine wirkungsvolle Überwachung des Umsatzsteueraufkommens zu gewährleisten. Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung war.

Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterien aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen ( und 330/87). Demnach können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre rechnerische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt, wenn die Rechnungen den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen (, , 96/13/0178).

Wie bereits oben ausgeführt, wurde an den in den vom Bw erstellten Rechnungen der Firma Z und SP angeführten Geschäftsadressen keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.

Die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (). Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl Ruppe: Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 3. Auflage, Tz 59f zu § 11, S 1011). Auch die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (vgl Kolacny - Caganek: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, § 11 Anm 5, S 462).

Die gegenständlichen Rechnungen der Firma Z und SP berechtigen bereits aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug.

Darüber hinaus fehlen den Rechnungen der Firmen Z und SP noch folgende weitere Rechnungsmerkmale:

a) Firma Z (Tz 18.2 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Im Berufungsfall steht bezüglich einer Vielzahl von Rechnungen fest, dass die leistenden Bauunternehmen in ihren Fakturen die Art der ausgeführten Leistungen in einer sehr allgemeinen Art, in Form von Pauschalangaben beschrieben hatten, ohne detaillierte Mitteilungen zum Leistungsgegenstand zu machen, sodass daraus der Umfang der sonstigen Leistungen nicht erkennbar war. Ferner enthalten diese Rechnungen auch keine Hinweise auf andere Belege, die den Umfang dieser Leistungen darstellen würden.

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die folgenden sieben in Rede stehenden Rechnungen der Firma Z,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
04/03/2002
Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Akonto Betrifft: 1. TR für Bvh. Rohauarbeiten Trautmannsdorf Einf.haus
02/04/2002
Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Akonto Betrifft: 2. TR für Bvh. Rohauarbeiten Trautmannsdorf Einf.haus
15/04/2002
Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Akonto Betrifft: 3. TR für Bvh. Rohauarbeiten Trautmannsdorf Einf.haus
30/05/2002
Planblock MWK herstellen, Mat. beig. Akonto Betrifft: Bvh. Pamhagen, Maurerarbeiten
36/05/2002
Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Betrifft: SR für Bvh. Rohauarbeiten Trautmannsdorf Einf.haus
37/05/2002
Personalbeistellung bei Bvh. lt. Betreff Pauschal Betrifft: Bvh. Rohauarbeiten Göttlesbrunn, Glock
47/06/2002
Rohbauarbeiten Betrifft: Bvh. Gumpoldskirchen, Maurerarbeiten

dass sie den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 deshalb nicht entsprechen, da sie überhaupt keine Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen enthalten: Wenn als Leistungsgegenstand in den Rechnungen "Personalbeistellung" angeführt wird, so hätte wenigstens die nähere Bezeichnung der Qualifikation des eingesetzten Personals (Fach- bzw Hilfsarbeiter) und die Angabe der Anzahl der verrechneten Stunden bzw Fläche und des entsprechende Stundensatzes Aufschluss über den Umfang der Leistungen gegeben. Ebenso wenig aufschlussreich sind die in den Rechnungen angeführten Bezeichnungen "Rohbauarbeiten" bzw "Maurerarbeiten" hinsichtlich der Art der Leistung. Feststeht auch, dass der Begriff "Mat. beig." keine hinreichende Ausführungen hinsichtlich der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände darstellt und die Rechnung Nr. 30/05/2002 vom auch keine Verweis auf Unterlagen enthält, die eine solche Liefermenge festlegen würden. Da die Leistungsbeschreibung den ihr zu Grunde liegenden Vorgang so genau beschreiben muss, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist und ein Vorsteuerabzug demnach bei mangelhafter und die Leistung auch nicht konkretisierender Leistungsbeschreibung ausscheidet (Scheiner/Kolacny/Caganek: Mehrwertsteuer, § 11 Anm. 113, 116), waren die aus den in Rede stehenden von der Firma Z ausgestellten Rechnungen begehrten Vorsteuern auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 Leistungszeitraum
08/04/2002
1. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Bruck/L., Höfleinerstr. Leistungszeitraum: April 2002
20/05/2002
Bvh. Göttlesbrunn, Innenputzarbeiten Leistungszeitraum: April 2002
26/05/2002
1. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Göttlesbrunn Leistungszeitraum: Mai 2002
27/05/2002
1. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Bruck/L., Eisteichgasse Leistungszeitraum: April-Mai 2002
28/05/2002
2. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Bruck/L., Höfleinerstr. Leistungszeitraum: April-Mai 2002
29/05/2002
Bvh. Pachfurth, Innenputzarbeiten Leistungszeitraum: Mai 2002
38/05/2002
Bvh. Pachfurth, Fassadenarbeiten Leistungszeitraum: Mai 2002
39/05/2002
2. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Bruck/L., Eisteichgasse Leistungszeitraum: April-Mai 2002
44/06/2002
3. TR für Bvh. Fassadenarbeiten Bruck/L., Höfleinerstr. Leistungszeitraum: April-Mai 2002

Da gemäß § 11 Abs 1 Z 4 zweiter Satz UStG 1994 bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), die Angabe des Abrechnungszeitraumes genügt, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt, es sich aber bei den neun oben angeführten von der Firma Z ausgestellten Rechnungen um keine Sammelrechnungen handelt, reicht die bloße Angabe eines Kalendermonats als Leistungszeitraum nicht aus, um den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gerecht zu werden.

Hinsichtlich der Drittschuldnerzahlung, die der Bw laut Kontoauszug vom in Höhe von 7.896,03 € am an das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk geleistet hat, wir darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 handelt und der Bw daher zu einem Vorsteuerabzug iSd § 12 UStG 1994 auch aus diesem Grund nicht berechtigt war.

b) Firma SP (Tz 18.3 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
01/06/2002
VWS-Arbeiten, Material beigestellt Akonto Betrifft: Fassadenarbeiten Bruck/L.
03/06/2002
Fassadenarbeiten, Mat. beigest. Akonto Betrifft: Fassadenarbeiten Bruck/leitha, Eist.gasse
04/06/2002
Rohbauarbeiten o. Mat. Akonto Betrifft: Rohbauarbeiten Wien 18. Bez
06/07/2002
Rohbauarbeiten o. Mat. Lt. Vereinbarung Betrifft: Rohbauarbeiten Bvh. Gerhaus, Ackerl
11/07/2002
Fassadenarbeiten, Mat. beigest. Pauschal Betrifft: Fassadenarbeiten Bruckneudorf, B-Forste
12/07/2002
Fassadenarbeiten, Mat. beigest. Pauschal Betrifft: Fassadenarbeiten Göttlesbrunn, VWS
13/07/2002
Innenputzarbeiten, Mat. beigest. Pauschal Betrifft: Innenputzarbeiten Bruckneudorf BMW
14/07/2002
Mauerarbeiten, Mat. beigest. Pauschal Betrifft: Mauerungsarbeiten Bvh. Pamhagen
15/07/2002
Fassadenarbeiten, Mat. beigest. Pauschal Betrifft: Fassadenarbeiten Pachfurth
17c/08/2002
Rohbauarbeiten o. Mat. Akonto Betrifft: Rohbauarbeiten Wien 18. Bez
17b/08/2002
Rohbauarbeiten o. Mat. Akonto Betrifft: Rohbauarbeiten Wien 18. Bez
17a/08/2002
Mauerungsarbeiten Regelsbrunn Kanalarbeiten 10., Bez. Kipar Betrifft: Bvh. Regelsbrunn; Kanal 10., Bez. Kipar

Die zwölf oben angeführten, von der Firma SP ausgestellten Rechnungen bezüglich "Fassadenarbeiten", "Rohbauarbeiten", "Innenputzarbeiten", "Mauerarbeiten" bzw "Mauerungsarbeiten" haben gemeinsam, dass sie keine Angaben zum Umfang der erbrachten Bauleistungen enthalten. Die Rechnungen enthalten wohl einen Hinweis darauf, ob Material beigestellt wurde oder nicht ("Material beigestellt" bzw "o. Mat."), lassen aber in jenen Fällen, in denen Leistungen "o.Mat." verrechnet wurden, das konkrete Ausmass der erbrachten Leistungen (Anzahl der Arbeitsstunden bzw der Quadratmeter) und in jenen Fällen, in denen "Material beigestellt" wurde, auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des beigestellten Material vermissen. Da die zwölf oben angeführten Rechnungen der Firma SP die Erfordernisse des § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllen, war der Bw auch aus diesem Grund nicht berechtigt, die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.

Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (, ). Es genügen auch nicht Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat ().

Da die beiden folgenden, von der Firma SP ausgestellten Rechnungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungs-Nr.
Rechnungsdatum
§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 Leistungszeitraum
17/08/2002
Betrifft: Fassadenarbeiten Bruck/L., Müll.Trs.
18/08/2002
Betrifft: Fassadenarbeiten Bruck/L., Höfl. Schlußrechnung

keinen Leistungszeitraum enthalten und somit den Anforderungen des § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 nicht entsprechen, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu Recht versagt.

c) Firma VH (Tz 18.4 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen):

Bei der Rechnung der Firma VH ergibt sich jedoch folgendes Bild:

Da wie bereits oben ausführlich dargelegt, nicht bewiesen werden kann, dass die Firma VH in den Räumlichkeiten in der M im Leistungszeitraum August bis September 2002 der Rechnung Nr 002 vom keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, ist von einer Rechnungsadresse iSd § 11 UStG 1994 auszugehen.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 11 Abs 2 3. Satz UStG 1994 die nach Abs 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, ist hinsichtlich der von der Firma VH ausgestellten Rechnung Nr 002 vom in Verbindung mit dem im Anhang befindlichen ausführlichen Auftragschreiben vom des Bw davon auszugehen, dass die in § 11 Abs 1 UStG 1994 geforderten Angaben bezüglich der Ausstellung einer Rechnung enthalten sind. Die aus der gegenständlichen Rechnung begehrten Vorsteuern waren somit anzuerkennen.

Berechnung der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen laut angefochtenem Bescheid
343.377,04 €
-
Rechnung Nr. 06.09/02 vom
- 5.755,86 €
-
Rechnung Nr. 02.10/02 vom
- 25.598,10 €
- 31.353,96 €
+
5.755,86 € : 1,2 = Rechnung Nr. 06.09/02 Nettobetrag
+ 4.796,55 €
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen laut Berufungsentscheidung
316.819,63 €

Berechnung der Vorsteuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorsteuer laut angefochtenem Bescheid
18.253,25 €
+
Vorsteuer aus der Rechnung Nr 002 vom der VH
+ 4.000,00 €
Vorsteuer laut Berufungsentscheidung
22.253,25 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 dritter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Rechnungsmerkmale
Rechnungsmangel
handelsübliche Bezeichnung
Art und Umfang der sonstigen Leistung
Bauleistung
Werklieferung
Vorsteuerabzug
Angabe des Leistungszeitraumes
Rechnung
Verweise
Kolacny-Mayer, UStG 1994 § 11 Anm. 3








Ruppe: UStG - Kommentar, 3. Auflage, Tz 59f zu § 11, S 1011
Kolacny-Caganek: UStG, 3. Auflage, § 11 Anm 5, S 462

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at