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SWK 17, 10. Juni 2014, Seite 789

Grundstücksveräußerungen und Nutzungsdauer von Gebäuden

Fehlende Anpassung der Abschreibungssätze bewirkt inkonsequente Besteuerungsfolgen

Gerold Walder

Die Einführung der neuen Ertragsbesteuerung von Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen mit dem 1. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012 soll zu mehr Gleichheit bei der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen führen. Dazu wurden neue Regeln über die Ermittlung der Einkünfte aus solchen Veräußerungen eingeführt, bestehende Regelungen – insbesondere jene über die Abschreibungssätze für betrieblich und außerbetrieblich genutzte Gebäude – aber nicht angepasst. Aus diesem Grund kommt es zu inkonsequenten Besteuerungsfolgen.

1. Ziel der Immobilienertragsteuer

Erklärtes Ziel der neuen Ertragsbesteuerung von Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen ist die „grundsätzliche Gleichbehandlung“ von betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll entsprechend der Behandlung von Kapitalerträgen mit 25 % besteuert werden. Diese Neuerung stelle einen Beitrag zu einer ...

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