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Feststellungsverfahren
Das Verfahren nach § 188 BAO stellt sich als Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten dar. Solcherart wird die Person, welche im Feststellungsverfahren dem Finanzamt gegenüber für die Personenvereinigung auftritt, für die Gesellschafter der Personenvereinigung (im Hinblick auf diesen Ausschnitt ihres Einkommensteuerverfahrens) tätig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird. Daraus folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist. – (§ 188 BAO),(Abweisung)
( 2009/15/0153)