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Verfahren: Verspätungszuschlag
Im Zusammenhang mit der Übertretung des Glücksspielgesetzes ordnet § 52 Abs. 2 GSpG an, dass für den Fall, dass bei der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet werden, es sich nicht mehr um geringe Beträge handelt, und insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktritt. – (§ 52 Abs. 2 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/17/0233)