Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Glücksspielgesetz: Unternehmereigenschaft
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt; nach der zuletzt genannten Bestimmung liegt auch dann die Unternehmereigenschaft vor, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen angeboten werden, selbst wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt. – (§ 2 Abs. 2 GSpG),(Abweisung)
( 2011/17/0155, 0152)