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Verfahren: Verspätungszuschlag
Gemäß § 104 Abs. 1 Wr. AO konnte die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift (und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs. 1 BAO) ist eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabenpflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder S. 695vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dass der Beschwerdeführerin, die bewusst die Mitwirkung an der Abgabenfeststellung verweigerte und über mehrere Jahre ihrer Verpflichtung gemäß § 16 VGSG 1987 und § 16 VGSG 2005 nicht nachkam, Verschulden im Sinn von § 140 Wr. AO zuzurechnen ist, steht außer Zweifel. – (§ 104 Abs. 1 Wr. AO), (Abweisung)
( 2009/17/0125)