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Zeugengebühren
Der Zeuge hat bei der Geltendmachung von Zeugengebühren die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühr, zu bescheinigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen. – (§ 19 Abs. 2 GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2007/17/0124)