Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
NoVA: Krankenbeförderung
Im Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Normverbrauchsabgabe, dass Fahrzeuge zur Verwendung zur Krankenbeförderung und im Rettungswesen begünstigt sein sollen, ist nicht jede Beförderung eines kranken Menschen zwischen zwei Orten als Krankenbeförderung im Sinn des § 3 Z 3 NoVAG anzusehen. Als Krankenbeförderung im Sinne dieser Bestimmung sieht der Verwaltungsgerichtshof die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung. – (§ 3 Z 3 NoVAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0088)