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Tipps für Umgründungen nach dem 1. Stabilitätsgesetz 2012
Entnahmen – Wechsel der Gewinnermittlungsart – Rücklagen
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist es zu einigen durchaus weitgehenden steuerlichen Änderungen gekommen. Die folgenden Tipps versuchen, Lösungen für in der Praxis häufig auftretende Fragen im Bereich des Umgründungsrechts zu bieten.
1. Entnahmen
In § 6 Z 4 EStG i. d. F. 1. StabG 2012 wird ein Satz angefügt, der zum Ausdruck bringt, dass Grund und Boden mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist. Das bedeutet, dass die Entnahme von Grund und Boden – Achtung: nicht von Gebäuden – steuerlich neutral zu erfolgen hat. Der Hintergedanke der neuen Norm ist die Tatsache der zukünftig ewigen Steuerverfangenheit von Grund und Boden sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen. Diese neue Bestimmung ist mit in Kraft getreten.
Tipps
Einbringungen gem. Art. III UmgrStG mit Zurückbehaltung von Grund und Boden oder bei Einräumung eines Baurechts (oder bei einem Dienstbarkeitsvertrag – Rz. 684a und 684b UmgrStR) bei § 5 EStG-Gewinnermittlern erst mit Einbringungsstichtag ab durchführen.
Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben mit der Entnahme von Grund und Boden in das Privatvermögen erst ab durchführen. Hinsichtlich des Gebäudes kommt es zu einer Besteuerung mit dem 25%ige...