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Die Reichweite der Sorgfalts- und Prüfpflicht des Wirtschaftstreuhänders
Generelle Haftungsbefreiung für vom Mandanten erteilte Auskünfte und übergebene Unterlagen?
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) legt eine umfassende Haftungsbefreiung des Wirtschaftstreuhänders in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit ihm seitens seines Mandanten mitgeteilter Informationen und übergebener Unterlagen fest. Dieser in seinen Folgen für den gesamten Wirtschaftsverkehr notwendige Privilegierungstatbestand wird im einschlägigen Schrifttum eingeschränkt. Der nachfolgende Beitrag setzt sich nach Darstellung des Meinungsstandes kritisch mit der derzeitigen Auffassung bezüglich der Geltung und Reichweite des § 88 Abs 5 WTBG auseinander.
1. Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Sorgfalts- und Prüfpflichten des Wirtschaftstreuhänders in Bezug auf ihm seitens seines Mandanten erteilte Auskünfte oder übergebene Unterlagen findet sich in § 88 Abs 5 Satz 1 WTBG (in weiterer Folge kurz § 88 Abs 5 WTBG). Nach dieser Bestimmung sind Berufsberechtigte – also Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – ausdrücklich berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
Nach meiner Auffassung ist § 88 Abs 5 WTBG aber nicht nur eine bloße Haftungseinschränkung für den Wirtschaftstreuhänder, sondern eine Regelung mit emine...