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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1248

Zur Befugnis des Bundesfinanzgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden

Abgrenzung der reformatorischen von der kassatorischen Kompetenz

Markus Achatz

§ 279 Abs 1 BAO bestimmt, dass außer in den Fällen des § 278 BAO „das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat“. Es ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde unbegründet abzuweisen.

1. Einfachgesetzliche Ausgangslage und Problemstellung

In der Sache ist nicht zu entscheiden in den Fällen des § 278 BAO: Nach § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. § 278 Abs 1 BAO bestimmt ferner, dass eine solche Aufhebung unzulässig ist, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus dieser Gesetzeslage ist zu folgern, dass in Fällen, ...

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