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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 241

Seite 2 der Beilage E 1b

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V10

Einnahmen, Werbungskosten

Einnahmen und Werbungskosten sind jeweils ohne Vorzeichen anzugeben. Einnahmenrückzahlungen sind unter Kennzahl 9530, Werbungskostenrückzahlungen unter Kennzahl 9460 anzugeben.

Einnahmen (Kennzahl 9460)

Unter Kennzahl 9460 sind sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkunftsquelle in einer Summe anzuführen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere S. 242 auch Ablösen, Mietzinsvorauszahlungen oder weiterverrechnete Betriebskosten (diese können bei mietengeschützten Objekten, die der Verrechnungspflicht nach § 21 MRG unterliegen, auch als durchlaufende Posten behandelt werden; vgl Rz 6401 ff EStR).

V11

Absetzung für Abnutzung (Kennzahl 9500)

Unter Kennzahl 9500 ist der auf 2014 entfallende Betrag an Absetzung für Abnutzung (AfA für Gebäude und Einrichtung) einzutragen.

V12

Fremdfinanzierungskosten (Kennzahl 9510)

Unter Kennzahl 9510 sind die auf 2014 entfallenden absetzbaren Fremdfinanzierungskosten (insbesondere Zinsen, Kreditgebühren) einzutragen. Kredittilgungen (Annuitäten) stellen keine Werbungskosten dar.

V13

Zu- und Abschläge aus Vorjahren (Kennzahl 9414)

Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 iVm § 28 Abs 7 EStG können periodenübergreifende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder einem späteren Jahr liegt,...

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