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Seite 8 der Einkommensteuererklärung
E71
Katastrophenschäden (Kennzahl 475)
Schäden durch Naturkatastrophen, insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenschäden, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Siehe dazu die BMF-Information anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Frühsommer 2013, . Zur Berücksichtigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung siehe Pülzl, SWK 12/2006, S 401.
E72
Behinderung (Kennzahlen 435, 476 und 439)
Für die eigene körperliche oder geistige Behinderung steht zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Behinderung veranlasst sind, folgender Pauschbetrag zu, der vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen ist:
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Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ein Freibetrag von Euro |
25 % bis 34 % | 75 |
35 % bis 44 % | 99 |
45 % bis 54 % | 243 |
55 % bis 64 % | 294 |
65 % bis 74 % | 363 |
75 % bis 84 % | 435 |
85 % bis 94 % | 507 |
ab 95 % | 726 |
Zur Feststellung einer Behinderung siehe die BMF-Information in SWK 6/2005, T 40, sowie Rz 839 LStR.
S. 214 Ein Freibetrag in der vorstehend angegebenen Höhe steht dem Steuerpflichtigen auch bei körperlicher oder geistiger Behinderung des (Ehe-)Partners zu, wenn der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht (Kennzahlen 436, 417 und 418).
V...