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Flexibilisierung des Gesellschaftsrechts – ein weitreichender Schritt durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz
Die COVID-19-Pandemie stellt unsere Gesellschaft und damit auch Unternehmen vor große Herausforderungen. Gerade in Krisenzeiten ist es aber wichtig, dass Unternehmen und Gesellschaften handlungsfähig bleiben und ihre Organe zeitgerecht Entscheidungen treffen können. Das in BGBl I 2020/16 kundgemachte Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) bietet mit seiner Novelle BGBl I 2020/24 und der dazu ergangenen Verordnung (COVID-19-GesV) nun für die Beschlussfassung aller Gesellschaftsorgane auf elektronischem Weg eine rechtssichere Grundlage und entspannt das Fristenkorsett für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Zunächst werden die allgemeinen Regelungen für die Beschlussfassung von gesellschaftsrechtlichen Organen und Gremien erläutert, ehe auf die Besonderheiten für die Hauptversammlung (im Folgenden: HV) von AGs und für die Generalversammlung (im Folgenden: GV) von Genossenschaften und Vereinen eingegangen wird und schließlich Überlegungen angestellt werden, ob die – anlassbezogenen – neuen Bestimmungen für eine dauerhafte Regelung tauglich und wünschenswert sind.