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SWK 2, 10. Jänner 2013, Seite 96

Erhöhte Familienbeihilfe

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe bei einer erheblichen Behinderung des Kindes. Dabei ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. – (§ 8 Abs. 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/16/0023)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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