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Abgabenhehlerei
Die Abgabenhehlerei ist gemäß § 37 Abs. 5 FinStrG auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann. – (§ 37 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)