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SWK 2, 10. Jänner 2013, Seite 96

Abgabenhehlerei

Die Abgabenhehlerei ist gemäß § 37 Abs. 5 FinStrG auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann. – (§ 37 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)

( 2010/16/0151)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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