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„Schwitzen statt Sitzen“ – VfGH hat entschieden
Curia locuta, causa finita: Aufgaben für den Gesetzgeber?
In , wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des (Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im finanzbehördlichen Strafverfahren, im Volksmund „Schwitzen statt Sitzen“ genannt), die Rechtsfrage erörtert, ob auch für die finanzbehördlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (Einzelbeamter oder Spruchsenat) bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben wäre. Erörterungswürdig war, dass das Höchstgericht im Schlusssatz seines Erkenntnisses auf die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 3a StVG) anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen hat: „Auf die seit bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) wird im Übrigen hingewiesen.“
1. Erwägungen des VwGH
Wesentlich ist, dass die §§ 3 und 3a StVG eine zwingende Verpflichtung des Gerichts (und nur des Gerichts!) vorsehen, den Verurteilten auf die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen...