zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2013, Seite 91

„Schwitzen statt Sitzen“ – VfGH hat entschieden

Curia locuta, causa finita: Aufgaben für den Gesetzgeber?

Johann Koller

In , wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des (Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe im finanzbehördlichen Strafverfahren, im Volksmund „Schwitzen statt Sitzen“ genannt), die Rechtsfrage erörtert, ob auch für die finanzbehördlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (Einzelbeamter oder Spruchsenat) bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gegeben wäre. Erörterungswürdig war, dass das Höchstgericht im Schlusssatz seines Erkenntnisses auf die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 3a StVG) anstatt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen hat: „Auf die seit bestehende grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 175 Abs. 1 FinStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 dritter Satz und § 3a StVG) wird im Übrigen hingewiesen.“

1. Erwägungen des VwGH

Wesentlich ist, dass die §§ 3 und 3a StVG eine zwingende Verpflichtung des Gerichts (und nur des Gerichts!) vorsehen, den Verurteilten auf die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen...

Daten werden geladen...