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Die Niederlassungsfreiheit im direkten Steuerrecht
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) werden zusammen als Personenverkehrsfreiheit bezeichnet. Die Niederlassungsfreiheit verbietet Diskriminierungen und Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Eine Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit kann dahingehend erfolgen, dass abhängig Beschäftigte von der Letztgenannten, selbständig Tätige hingegen von der Niederlassungsfreiheit erfasst werden. Zum Schutzbereich der Personenverkehrsfreiheit werden insbesondere das Recht auf Zugang zum Erwerbsleben im öffentlichen und privaten Bereich, das Recht auf Gleichbehandlung im Erwerbsleben und die Einreise- und Aufenthaltsfreiheit gezählt.
1. Bedeutung und Schutzbereich
Unter bestimmten Ausnahmen und Bedingungen umfasst die Niederlassungsfreiheit das Recht der Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, der Gründung und Leitung von Unternehmen und der Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates. Von der Niederlassungsfreiheit sind einerseits freie Berufe (s...