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SWK 1-2, 5. Jänner 2015, Seite 88

Verfahren: Nachsicht

Im Fall eines Ansuchens um Nachsicht hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff „Einhebung nach der Lage des Falles“ entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr; demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht sie dagegen eine Unbilligkeit, so erfließt daraus ebenso wenig bereits zwingend eine Abgabennachsicht, denn diesfalls hat die Abgabenbehörde im Rahmen einer umfassenden Ermessensabwägung erst zu prüfen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls so schwer wiegen, dass dem Abgabenpflichtigen im konkreten Fall der Nachsichtsweg – und gegebenenfalls in welchem Umfang (Vertrauensschaden) – offensteht. – (§ 236 Abs 1 BAO), (Abweisung)

( 2011/15/0050)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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