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GesRZ 2, April 2020, Seite 80

Rechtsakte und sonstige Maßnahmen iZm COVID-19

Das österreichische Parlament hat mittlerweile eine Vielzahl an Gesetzen und Gesetzesänderungen beschlossen, um auf die Herausforderungen der aktuellen Situation iZm COVID-19 zu reagieren (diese Gesetzesvorhaben sind einzeln online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/RGES). Enthalten sind ua Bestimmungen in Bezug auf das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Verfahren vor Gerichten und Behörden:

  • KMU-Förderungsgesetz: Art 2 des 2. COVID-19-Gesetzes sieht Änderungen im KMU-Förderungsgesetz vor. Gemäß dem neu geschaffenen § 7 Abs 2a KMU-Förderungsgesetz wird der BMF für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Nach Art 5 des 3. COVID-19-Gesetzes ist (zur Beschleunigung der Abwicklung) die Zustimmung des zu bestellenden Beauftragten für Maßnahmen nach § 7 Abs 2a KMU-Förderungsgesetz nicht erforderlich. In diesen Fällen ist die BMDW – in Angelegenheiten der kleinen und mittleren Unternehmen, der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die BMLRT – ermächtigt, die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

  • Härtefallfondsgesetz: Art 15 des 2. COVID-19-Gesetzes führte ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) ein, welches durch Art 6 des 3. COVID-19-Gesetzes und durch das 17. COVID-19-Gesetz gerin...

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