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SWK 1-2, 5. Jänner 2015, Seite 78

Gruppenträger und Quellensteueranrechnung im Verlustfall

Beschränkung der Anrechnung auf das Einkommen des Gruppenträgers

Marco Laudacher

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2011/15/0112, entschieden, dass der Anrechnungshöchstbetrag ausschließlich vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers zu ermitteln ist.

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH ist Gruppenträger und erzielt im Jahr 2008 ein Einkommen von 8.739.945,13 Euro. Der Feststellungsbescheid Gruppenträger weist einen Verlust iHv –4.075.519,97 Euro auf, die ausländischen Einkünfte (Zinsen aus Indonesien) betragen 217.311,30 Euro. Im „Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2008“ wird aufgrund des positiven Gruppeneinkommens zwar die Steuer festgesetzt, die auf ausländische Einkünfte entfallende ausländische Steuer iHv 32.596,70 Euro wird aber nicht gegengerechnet und im Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 nicht festgesetzt. Mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe für 2008 verlangt die Beschwerdeführerin die Anrechnung der eigenen Quellensteuern auf das Ergebnis der Gruppe.

2. Bemessungsgrundlage für den Anrechnungshöchstbetrag

Die Berufung wurde mit Entscheidung des , abgewiesen: Strittig sei ausschließlich, ob ein Gruppenträger bei eigenen Verlusten Quellensteuer aus ausländ...

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