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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1349

Nationalrat beschließt GesbR-Reform

In der Plenarsitzung am hat der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG), beschlossen. Mit dem Reformpaket wird das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu gefasst, um im Interesse der Rechtssicherheit Deckungsgleichheit der gesetzlichen Regelungen mit der Judikatur (z. B. betreffend die Art der Haftung der Gesellschafter einer GesbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten und den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern) herzustellen. In ihren Wesensmerkmalen – eine zwischen den Gesellschaftern begründete Rechtsbeziehung ohne eigene Rechtsfähigkeit – bleibt die GesbR unverändert; wenn die Gesellschafter ihrer GesbR Rechtsfähigkeit verleihen wollen, können sie auf einfache Weise ihre Gesellschaft als OG oder KG ins Firmenbuch eintragen lassen. Dem kommt auch der Umstand entgegen, dass sich das Innenrecht der GesbR weitgehend am Recht der OG orientiert. Das vermögensrechtliche Grundkonzept der GesbR wird beibehalten, allerdings im Gesetz klarer als bisher zum Ausdruck gebracht. Somit gibt es weiterhin kein Gesamthandeigentum...

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