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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1327

Unselbständige Nebenleistungen zum Wohnen in Miete oder Wohnungseigentum

Die Reichweite des ermäßigten Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a und d UStG

Reinhold Beiser

Die Vermietung von Wohnraum unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG. Für Wohnanlagen im Wohnungseigentum greift der ermäßigte Steuersatz von 10 % für Kosten aus der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb der Wohnanlagen nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG. Welche Nebenleistungen werden ebenso ermäßigt besteuert?

1. Der Gesetzeswortlaut

Der Regelsteuersatz beträgt nach § 10 Abs. 1 UStG 20 %. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG ermäßigt den Steuersatz auf 10 % für …

„4. a) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;“

§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG ermäßigt den Steuersatz auf 10 % für …

„4. d) die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;“

2. Beispiele

2.1. Möblierte Wohnung

Eine Wohnung wird möbliert vermietet.

  • Ist das monatliche Mietentgelt aufzuspalten in ein Entgelt für die Wohnung (10 % USt) und ein Entgelt für Möbel (20 %), wie das Rz. 1190 UStR 2000 fordert?

2.2. Einfamilienhaus mit Garten, Parkplatz und Garage

Ein Einfamilienhaus mit Garten, Parkplatz und Garage wird vermiet...

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