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GesRZ 2, April 2020, Seite 79

Verbot von Leerverkäufen von bestimmen Finanzinstrumenten

Wegen der starken Kursschwankungen und der schwerwiegenden Marktverunsicherung iZm COVID-19 hat die FMA am per Verordnung BGBl II 2020/106 zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten. Erfasst waren ursprünglich alle Aktien, die zum Amtlichen Handel zugelassen sind und der Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde unterliegen. Ausgenommen waren Geschäfte in der Funktion als Market Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumente, die sich auf Indizes beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet. Die Verordnung trat am in Kraft und war ursprünglich bis zum befristet. Am verlängerte die FMA das Verbot in abgewandelter Form bis zum . Während bisher Leerverkäufe bezogen auf jede einzelne Transaktion verboten waren, stellt die die durch BGBl II 2020/157 geänderte Verordnung nun durchgängig auf Nettoleerverkaufspositionen ab.

Auch auf europäischer Ebene gab es den Versuch, EU-weit akkordierte Maßnahmen zu erlassen. Mangels Einigung S. 80 haben sich nun allerdings etliche Mitgliedstaaten selbständig dazu entschieden, entsprechende Maßnahmen einzuführen. Diese sind gem Art 26 der Verordnun...

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