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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1316

VfGH hegt keine Bedenken gegen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags

Dem Gesetzgeber kann vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen an das Vorliegen der leicht nachprüfbaren, besonderen Voraussetzung der gesetzlichen Anerkennung als Religionsgesellschaft anknüpft und – schon um einen Missbrauch hintanzuhalten – die bloße Behauptung einer Vereinigung, die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllen, nicht genügen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die Beiträge an nicht anerkannte Religionsgesellschaften vom Sonderausgabenabzug des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG ausschließt, nicht unsachlich. Dies gilt umso mehr für Beiträge an eine Vereinigung, die nicht als Religionsgesellschaft auftritt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, dass im vorliegenden Fall Art. 9 EMRK anwendbar sei. Den Vertragsstaaten der EMRK kommt bei der Regelung der Finanzierung von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften in Ermangelung gemeinsamer Normen ein weiter Ermessensspielraum zu. Rechtsvorschriften, die steuerliche Begünstigungen an die Voraussetzung der staatlichen Anerkennung knüpfen, liegen laut EGMR nicht außerhalb dieses Ermessens. Der VfGH ...

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