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SWK 31, 1. November 2014, Seite 1315

Änderungen des „Photovoltaikerlasses“

Berücksichtigung der Neuerungen im Bereich der Elektrizitätsabgabe

Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 64/2014 erfolgten Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird der BMF-010219/0488-VI/4/2013 [Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen], soweit er die Elektrizitätsabgabe betrifft, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.1.3. bleibt unverändert.

2. Abschnitt 2.2.3. lautet:

„2.2.3. Elektrizitätsabgabe

Die Lieferung und der Verbrauch von (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ElAbgG).

Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein ‚Elektrizitätsunternehmen‘ i. S. d. § 7 Z 11 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, liefert, sind die Lieferungen nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 Z 1 ElAbgG).

Bis zum Jahr 2013 gab es nur eine Freigrenze in Höhe von 5.000 kWh/Jahr, sodass bis zum Erreichen dieser Freigrenze der Verbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie steuerfrei war; ab dieser Grenze war die gesamte selbst erzeugte und verbrauchte Menge elektrischer Energie steuerpflichtig.

Mit BGBl. I Nr. 64/2014 wurde ein neuer Freibetrag für selbst hergestellte und selbst verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Primärenergieträgern in Höhe vo...

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