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Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen
(B. R.) – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 1333 Abs. 1 i. V. m. § 1000 Abs. 1 ABGB), die von einem Zivilgericht zusätzlich (hier: zu einer Entschädigung wegen Umwidmung von Grundstücken) zugesprochen wurden, sind (mangels fallbezogener Zugehörigkeit zu einer anderen Einkunftsart) als nicht der Endbesteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG) zu erfassen ( RV/1100305/2014, unter Bezugnahme auf , zu Verzugszinsen aus einem privaten Schadenersatzprozess; Revision für unzulässig erklärt; außerordentliche Revision eingebracht; beim VwGH anhängig unter Ra 2014/15/0018).