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SWK 2, 10. Jänner 2014, Seite 73

Wann beginnt die Verfolgungsverjährung für Tatbeteiligte zu laufen?

Gleiche Vorgangsweise wie beim Versuch geboten

Stefan Seiler

Nach herrschender Rechtsmeinung beginnt die Verjährungsfrist bei Tatbeteiligten grundsätzlich im selben Zeitpunkt wie beim jeweiligen unmittelbaren Täter zu laufen. Dieser auf den ersten Blick überzeugend erscheinende Standpunkt kann jedoch bei näherer Betrachtung zu äußerst nachteiligen Ergebnissen für Tatbeteiligte führen.

1. Ausgangslage: Die Verjährungsbestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens ein Erfolg (z. B. das Bewirken einer Abgabenverkürzung), beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Relevant ist hierbei insbesondere die Legaldefinition des Erfolgseintritts nach § 33 Abs. 3 FinStrG.

Die Kerntatbestände des FinStrG, insbesondere die Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG, sind Erfolgsdelikte. Für Tatbeteiligte (§ 11 FinStrG: Bestimmungstäter, Beitragstäter) würde dies bedeuten, dass die Verjährung erst mit Eintritt des Erfolgs, z. B. der Abgabenverkürzung, zu laufen beginnt. Dieser Standpunkt der Rechtsprechung scheint zwar dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 FinStrG zu entsprechen, kann sich jedoch mitunter als gravierend nachteilig für Tatbeteiligte erweisen: Wer z....

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