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Wertberichtigung von Forderungen eines Steuerberaters (§ 138 BAO)
Die in § 91 WTBG normierte berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung kann nicht dazu führen, dass Wirtschaftstreuhänder die Voraussetzungen für eigene Wertberichtigungen von Forderungen (Uneinbringlichkeit der Forderungen) nicht ebenso wie andere Steuerpflichtige erfüllen und nachweisen bzw. glaubhaft machen müssen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörden nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind ( RV/2923-W/11).