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Montage von Beleuchtung ist keine Bauleistung (§ 19 Abs. 1a UStG)
Beleuchtungskörper sind als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln und im Wege der Abschreibung nicht einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben. Damit erwirbt der Käufer ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die Lieferung von Beleuchtungskörpern ist damit keine Bauleistung. Selbst wenn die Montage im Weg von Trageschienen, isoliert betrachtet, eine Bauleistung darstellen sollte, bildet sie eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten und führt damit nicht zu einer Bauleistung nach § 19 Abs. 1a UStG; damit unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer ( 2011/15/0049; siehe dazu Schlager, SWK-Heft 32/2013, 1404).