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GesRZ 2, April 2020, Seite 77

Öffentliche Förderungen und Dividendenausschüttungen in COVID-19-Zeiten

Die Saison der ordentlichen Haupt- und Generalversammlungen ist auch die Zeit der Dividendenausschüttung an die Gesellschafter. Die Dividende ist die ertragsabhängige Vergütung der Gesellschaft an ihre Mitglieder für die Überlassung von Risikokapital. Nunmehr herrscht angesichts der massiven Umsatz- und Ertragsausfällen in zahlreichen Unternehmen Unsicherheit, ob nun für das Geschäftsjahr 2019 eine Dividende ausbezahlt werden darf und soll. Die Entscheidung ist jeweils jetzt im Jahr 2020 für den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 zu treffen, unabhängig davon, ob der Gewinn im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde oder aus einem Gewinnvortrag aus einem vorvergangenen Jahr stammt. Allein aus dem Grundsatz des Stichtagsprinzips darf nicht die unbeschränkte Zulässigkeit der Dividendenausschüttung geschlossen werden.

§ 82 Abs 5 GmbHG schränkt die Auszahlung des Bilanzgewinns für den Fall ein, dass zwischen Abschlussstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erhebliche und nachhaltige Verluste eintreten. Für die AG besteht zwar keine explizite Regelung, wertungsmäßig ist aber in ähnlicher Weise vorzugehen.

Die FMA hat Ende März 2020 auf der Grundlage einer Empfehlung der EZB (EZB/2020/1) eine...

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