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Seite 4 der Körperschaftsteuererklärung
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Ausländische Einkünfte bzw. ausländische Verluste (Kennzahlen 678 und 746)
Der von der österreichischen Einkommensteuer freizustellende Teil der (positiven) Einkünfte (Auslandseinkünfte) ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln und in Kennzahl 678 einzutragen. In Kennzahl 746 sind ausländische Verluste einzutragen, für die das Besteuerungsrecht einem anderen Staat untersteht. Verluste, die nach § 2 Abs. 8 EStG (beruhend auf dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217) mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden und nachzuversteuern sind, müssen in Kennzahl 9303 eingetragen werden.
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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 12, Seite 256).
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Beteiligungserträge gemäß § 10 Abs. 4 KStG, ausländische Einkünfte (Kennzahl 672)
In § 10 Abs. 4 KStG ist festgelegt, dass Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn Gründe vorliegen, wegen deren der Finanzminister dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen durch Verordnung anordnet. Neben solchen Erträgen sind z. B. ausländische Beteiligungs-, Zins- und Lizenzeinkün...