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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.06.2009, RV/3193-W/08

Bescheidmäßige Festsetzung einer Eingabengebühr samt Erhöhung bei verspäteter Entrichtung


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Miterledigte GZ:
RV/3194-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3193-W/08-RS1
Auch nach der Abschaffung der Stempelmarken fallen bei den festen Gebühren in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen. Die Eingabengebühr iSd § 14 Abs. 1 GebG ist daher am Tag des Entstehens der Steuerschuld (= Zustellung der abschließenden Erledigung) an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, zu entrichten. Eine spätere Entrichtung ist nicht "vorschriftmäßig" und hat gemäß § 203 BAO die bescheidmäßige Festsetzung der festen Gebühr sowie eine 50%-ige Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG zur Folge. Die Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs. 1 GebG ist eine objektive Säumnisfolge, bei der keine Möglichkeit besteht, den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Stempelgebühr (1. Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG) zu ErfNr.xxx entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für x, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren in Höhe von € 13,20 betreffend eine Eingabe der Frau NN (die nunmehrige Berufungswerberin BW, kurz Bw.) vom in einem Gewerbeverfahren zur Geschäftszahl xxxxx.

In der Folge setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. mit Bescheiden vom für die oben angeführte Eingabe 1. Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von € 13,20 sowie 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 6,60 fest.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass sie am per vorgedruckten Erlagschein € 13,20 an die MA 6 überwiesen habe. Am habe sie den selbigen Betrag auf ihr Konto retourniert bekommen, mit der Erklärung "kein Konto." Wie sich nun herausgestellt habe, scheint die Bank bei der Überweisung einen Fehler gemacht zu haben, da eine falsche Kontonummer eingegeben wurde. Am habe sie per e-banking noch einmal den Betrag von € 13,20 an die richtige Kontonummer der MA 6 eingezahlt. Dazu wurden dem Finanzamt Kopien des Erlagscheines sowie des Kontoauszuges übermittelt.

In der die Berufungen abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt Folgendes aus:

"Unbestritten steht fest, dass die am beim Magistratischen Bezirksamt für x unter der Zahl xxxxx eingebrachte Eingabe gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 gebührenpflichtig ist.

Die festen Gebühren sind zunächst durch den Gebührenschuldner mittels der im § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 angeführten Entrichtungsarten zu entrichten. Da die Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wurde auf Grund einer Mitteilung des Magistratischen Bezirksamts für x die Gebühr mittels Bescheid festgesetzt. Eine nicht korrekt durchgeführte bzw. eine nachträgliche Einzahlung, wie sie im gegenständlichen Fall erfolgte, vermag an der Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr nichts zu ändern.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen."

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatte die Bw. kein weiteres Vorbringen.

Über entsprechende Anfrage teilte das Magistratische Bezirksamt für x dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom mit, dass die Bw. am per E-Mail einen Antrag auf Zurücklegung der Gewerbeberechtigung eingebracht habe. Aufgrund dessen habe die Behörde die Löschung der Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister veranlasst und dies der Bw. mittels schriftlicher Verständigung, datiert mit , mitgeteilt. Die Verständigung samt Zahlschein sei am expediert worden. Da derartige Verständigungen ohne Rückschein versendet würden, könne das genaue Datum der Zustellung nicht festgestellt werden. Die Zahlungsfrist habe 6 Wochen betragen. Die Gebühr in Höhe von € 13,20 sei am bezahlt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des Vorbringens des Bw. - samt den dem Finanzamt übermittelten Belegen - sowie den Ausführungen des Magistrats der Stadt Wien im Schreiben vom wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Am brachte die Bw. beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für x zur Geschäftszahl xxxxx per E-Mail einen Antrag auf Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ein. Aufgrund dessen veranlasste die Behörde die Löschung der Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister und teilte dies der Bw. mittels schriftlicher Verständigung, datiert mit , mit. Mit dieser Mitteilung wurde die Bw. aufgefordert, die Gebühr in Höhe von € 13,20 binnen einer Zahlungsfrist von 6 Wochen zu entrichten. Zu diesem Zweck wurde der Mitteilung ein Zahlschein angeschlossen und beides am ohne Zustellnachweis zur Post gegeben und an die Bw. übersandt.

Am erteilte die Bw. ihrer Bank einen Überweisungsauftrag über den Betrag von € 13,20 unter Verwendung des vom Magistrat der Stadt Wien übermittelten vorgedruckten Zahlscheines, in dem die Kontonummer des Magistrats der Stadt Wien mit 696212729 angegeben war. Der Betrag von € 13,20 wurde zunächst vom Konto der Bw. abgebucht. Am wurde der Betrag von € 13,30 dem Konto der Bw. wieder gutgeschrieben und findet sich am Kontoauszug vom dazu der Vermerk "Gutschrift Retoure 12000 00066212726 Retoure: Kein Konto".

Nach dem die Bw. den Bescheid des Finanzamtes vom erhalten hatte, überwies sie am per e-banking noch einmal den Betrag von € 13,20 an den Magistrat der Stadt Wien. Am wurde der Betrag von € 13,20 dem Konto des Magistrats der Stadt Wien gutgeschrieben.

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Angaben der Bw. und des Magistrats der Stadt Wien. Von beiden wurde bestätigt, dass die Gutschrift auf dem Konto des Magistrats der Stadt Wien erst nach der bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erfolgte. Wie die Bw selber betonte, hat sie für ihre Überweisung vom den vorgedruckten Erlagschein verwendet. Aus dem gemeinsamen Versand der Mitteilung über die Löschung der Gewerbeberechtigung und des Erlagscheines wird geschlossen, dass die Bw. die genannte Mitteilung gleichzeitig mit dem Erlagschein erhalten hat.

Aus diesem Sachverhalt folgt für die rechtliche Beurteilung Folgendes:

1. Bescheid betreffend Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2007 über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.

Gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl RV 0049-I/04).

Im vorliegenden Fall wurde die abschließenden Erledigungen vom Magistrat der Stadt Wien am zur Post gegebenen und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, die Gebührenschuld am entstanden.

Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Gemäß § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten (Anm: diese Bestimmung wurde ebenfalls durch das AbgÄG 2001, mit Wirkung ab , angefügt). Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

§ 3 Abs. 2 GebG bestimmt hinsichtlich der Entrichtung der festen Gebühren nunmehr Folgendes:

"1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

2. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr gemäß Z 1 entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.

Die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO haben folgenden Wortlaut:

§ 203 BAO:

"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

§ 241 Abs. 2 und 3 BAO:

"(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des - durch die angeführten Abgabenänderungsgesetze unberührt gebliebenen - § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen ( 501/77 ff). Weder der GebG-Novelle 1999 noch dem AbgÄG 2001 kann entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Erlagschein, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG nF, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Dabei hat der Zeitpunkt der Erlassung eines solchen Bescheides iS des § 203 BAO keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners ( 1057, 1058/78, 1337, 1338/78). Daraus folgt aber, dass die festen Gebühren auch nach der ab geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu entrichten sind (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).

Die feste Gebühr wurde daher im vorliegen Fall bereits am (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) fällig und wäre von der Bw. der Betrag von € 13,20 an den Magistrat der Stadt Wien (ohne dass von der Gewerbebehörde zuvor ein Bescheid über die Gebühr zu erlassen gewesen wäre) zu entrichten gewesen.

Auf Grund der oben beschriebenen Gesetzeslage kommt es seit dazu, dass bereits eine Gebührenentrichtung, die nur einen Tag nach dem Entstehen der Gebührenschuld an jene Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, erfolgt, als nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit als verspätet anzusehen ist. Von Gesetzes wegen könnte von der Abgabenbehörde bei entsprechender Kenntnis bereits bei einer "Verspätung" von nur einem Tag ein auf § 203 BAO gestützter Abgabenbescheid über die Eingabengebühr erlassen werden.

Nach dem - für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindlichen - Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006, kurz Gebührenrichtlinien oder GebR) hat die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, den Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten (siehe Rz 61 der GebR) und ist eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 120 der GebR).

Im vorliegenden Fall wurde die Bw. vom Magistrat der Stadt Wien gleichzeitig mit der abschließenden Erledigung vom aufgefordert, die Gebühr in Höhe von € 13,20 binnen einer Frist von 6 Wochen an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Da innerhalb dieser Frist keine Entrichtung der Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte, war die Gewerbebehörde gemäß § 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien - als für die Gebührenerhebung sachlich zuständige Abgabenbehörde - zu übersenden.

Gemäß § 211 Abs. 1 BAO gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

"a) bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;

b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

c) bei Einzahlung durch Postanweisung,

1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,

2. wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;

d) bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;

e) bei Einzahlung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;

f) bei Zahlung mit Scheck an den in lit. a oder lit. d bezeichneten Tag, je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;

g) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabenpflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabenpflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;

h) bei Entrichtung im Wertzeichen (Stempelmarken) mit der vorschriftsmäßigen Verwendung der Wertzeichen."

Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c. die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d. die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zu Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß § 211 Abs. 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

Weder die Bundesabgabenordnung noch das Gebührengesetz enthalten eine spezielle Regelung, wann eine Gebühr als entrichtet gilt, wenn die Gebührenentrichtung entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GebG durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, vorgenommen wird. Diese Lücke ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 211 Abs. 1 lit. d BAO und des § 211 Abs. 2 BAO zu schließen. Demnach ist als Entrichtungszeitpunkt der Tag der Gutschrift am Konto des Magistrats der Stadt Wien anzusehen und hat lediglich eine Verspätung von maximal drei Tagen (ohne Einrechnung von Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertagen, Karfreitag und 24. Dezember) ohne Rechtsfolgen zu bleiben.

Geldschulden (wozu auch Steuerschulden zählen) sind Bringschulden. Der Schuldner trägt nach § 905 Abs. 2 ABGB die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages (siehe Ritz, BAO-Kommentar3, § 211, Rz 2 mit Hinweis auf ). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein - allfälliger - Fehler der Bank bei Durchführung der Überweisung (Anm: die Entscheidung darüber, ob tatsächlich ein Fehler der Bank vorlag, fällt nicht in die Kompetenz der Abgabenbehörde) zu Lasten der Bw. geht und die Gebühr erst mit der Gutschrift am Konto des Magistrats der Stadt Wien als entrichtet gilt.

Unstrittig ist, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Betrag von € 13,20 nicht am Konto des Magistrats der Stadt Wien einlangte und war daher die Gebühr vom Finanzamt in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen. Die von der Bw. in der Berufung angesprochene Entrichtung der Gebühr mittels e-banking Überweisung vom kann daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Finanzamtes haben.

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar3, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf die in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Weise entrichtet und dadurch die Gebührenschuld getilgt. Die Tilgungswirkung leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass der Bw. kein Rückforderungsanspruch iSd § 241 Abs. 2 BAO für die Zahlung an den Magistrat der Stadt Wien zusteht. Eine Rückforderung nach § 241 BAO würde voraussetzen, dass keine Gebührenschuld bestanden hat. Im Zeitpunkt der Entrichtung an den Magistrat der Stadt Wien schuldete die Bw. aber zweifelsfrei noch den Gebührenbetrag in Höhe von € 13,20 und ist weder dem Gebührengesetz noch der BAO eine Bestimmung zu entnehmen, dass "verspätete" Entrichtungen an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, nicht schuldbefreiend wären.

Die mittlerweile eingetreten Tilgungswirkung durch die Entrichtung des Betrages in Höhe von € 13,20 an den Magistrat der Stadt Wien am ändert aber nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Gebührenbetrag weder zum Fälligkeitstag (am ), noch innerhalb der 3-tägigen Respirofrist iSd § 211 Abs. 2 BAO (und auch nicht innerhalb der vom Magistrat der Stadt Wien bekannt gegebenen Zahlungsfrist von 6 Wochen) entrichtet wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Zur Rechtslage vor dem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. 501/77 ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78).

Der nach § 203 BAO zu erlassende Abgabenbescheid hat "die Festsetzung der Abgabe" zum Gegenstand. Abgabe ist - auch im Fall der teilweisen, aber insgesamt nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung - der sich aus den gesetzlichen (insbesondere aus dem (Tarif-)Bestimmungen ergebende Betrag, einerlei ob ein Teil dieser Abgabe bereits entrichtet wurde oder nicht. Die teilweise erfolgte Entrichtung solcher Abgaben ist im Bereich der Einhebung (Verrechnung) zu berücksichtigen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, S 2141).

Es war daher die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG als unbegründet abzuweisen.

Dazu wird angemerkt, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach mit Fällen befasst war, in denen während des laufenden Berufungsverfahrens eine Gebührenentrichtung iSd § 3 Abs. 2 GebG an jene Verwaltungsbehörde erfolgte, bei der die Eingabe getätigt wurde (vgl. dazu ; sowie ) und in diesen Fällen die Berufungen jeweils als unbegründet abgewiesen wurden.

2. Bescheid betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl , und vom , 93/16/0082).

Auf Grund des in § 9 Abs. 1 normierten starren Erhöhungsprozentsatzes von 50% besteht im vorliegenden Fall weder eine Möglichkeit den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen.

Selbst allfällige verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser gesetzliche Regelung (die sich beispielsweise durch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis ua. zu einer Regelung des Säumniszuschlags mit einheitlich vier Prozent in der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung ergeben könnten; zur Auswirkung der Abschaffung der Stempelmarken auf Ordnungsvorschriften siehe auch ), ändern nichts daran, dass die Bestimmung von den Abgabenbehörden (dazu zählt auch der Unabhängige Finanzsenat) anzuwenden ist. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens. Der unabhängige Finanzsenat ist nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung (siehe zB Arnold, Der Säumniszuschlag im Gebührenrecht, ÖStZ 2002/265) nicht geboten ist.

Die Berufung betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG war daher als unbegründet abzuweisen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabengebühr
Gebührenerhöhung
Entrichtung
Selbstbemessungsabgabe
Eingabe
feste Gebühr
vorschriftsmäßige Entrichtung
Verweise



Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG
GebR, Gebührenrichtlinien Rz 120
Stoll, Kommentrar zur BAO, S. 2141
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 337

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at