Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Seite 2 der Beilage E 1kv
Kv3
Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zum besonderen Steuersatz, die für den Verlustausgleich in Betracht kommen (Kennzahlen 862, 863)
Allgemeines zu Punkt 1.3 der Beilage E 1kv
Im Punkt 1.3 sind Kapitaleinkünfte (laufende Erträge sowie auch Kursgewinne, Derivate sowie die gesondert einzutragenden Überschüsse aus Fonds) zu erfassen, die in einen Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 EStG einbezogen werden können. Durch die Erfassung von Substanzverlusten in den Kennzahlen 891/892 und 895/896 übt der Steuerpflichtige die Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs. 2 EStG aus. Die Verlustausgleichsoption kann auch nur für einzelne Einkünfte ausgeübt werden und muss daher – im Gegensatz zur Regelbesteuerungsoption – nicht alle Einkünfte umfassen. Wird die Regelbesteuerungsoption ausgeübt (siehe Seite 227, Fall 6), erfolgt der Verlustausgleich im Rahmen der Besteuerung zum allgemeinen Steuertarif.
S. 230Besondere Anmerkungen zu den Kennzahlen 862, 863
Erklärungspflicht betreffend die Kz. 862, 863 besteht für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital ohne KESt-Abzug, das sind insbesondere über ausländische auszahlende Stelle bezogene Kapitaleinkünfte. Die Erklärungspflicht betrifft auch Personen, deren Einkünfte zwar unter der ...